Das VG Mainz hat am 07.04.2014 entschieden, dass das erste Auswahlverfahren um die Stelle als Schulleiter am Frauenlob-Gymnasium in Mainz fortgesetzt werden muss.
Der Kläger, der an einem anderen Gymnasium 2. Stellvertretender Schulleiter ist, hatte sich 2011 auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Nachdem alle Mitbewerber ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, brach das beklagte Land Rheinland-Pfalz das Auswahlverfahren ab und schrieb im Februar 2012 die Stelle erneut aus. Im Juli 2012 wurde dem Kläger, der sich wiederum beworben hatte, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Dem lag ein unter dem 21.05.2012 erstelltes Gutachten der Schulbehörde zugrunde, wonach sich der Kläger insbesondere bei der schulfachlichen Überprüfung am 08.12.2011 (Unterrichtsmitschau, Dienstbesprechung, Kolloquium) als nicht geeignet erwiesen habe.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (4 L 964/12.MZ) untersagte das VG Mainz im November 2012 dem Beklagten vorläufig, die Stelle mit dem Auswahlsieger zu besetzen, weil der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens nicht hinreichend dokumentiert und dem Kläger unmissverständlich zeitnah mitgeteilt worden sei. Daraufhin teilte im Januar 2013 der Beklagte dem Kläger förmlich den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens mit und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Gutachten der Schulbehörde vom 21.05.2012.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens. Er brachte vor, dass das Gutachten vom 21.05.2012 inhaltlich unzutreffend sei. Dies gelte auch besonders vor dem Hintergrund seiner sehr guten letzten dienstlichen Beurteilung. Der Beklagte sei ihm gegenüber voreingenommen. Das Gutachten vom 21.05.2012 könne den Abbruch der ersten Auswahlverfahrens auch deshalb nicht rechtfertigen, da es erst 5,5 Monate nach seiner schulfachlichen Überprüfung erstellt worden sei und deren ordnungsgemäße Vordokumentation fehle. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass ein ausreichender sachlicher Grund für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens vorliege. Der Kläger als einziger verbliebener Bewerber habe sich bei der Überprüfung im Dezember 2011 für die zu vergebende Stelle als ungeeignet erwiesen. Die erforderliche Dokumentation dieser Gründe sei im Gutachten vom 21.05.2012 erfolgt. Dies sei in zeitlicher Hinsicht noch ausreichend. Wegen der aus pädagogischen und baulichen Gründen bestehenden Umbruchsituation am Frauenlob-Gymnasium seien spezielle Qualifikationen erforderlich, über die der Kläger nicht verfüge.
Das VG Mainz hat die Entscheidung über den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dieses Verfahren fortzusetzen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein sachlicher Grund für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens nicht feststellbar. Zwar könnten Zweifel an der Eignung des einzigen in einem Auswahlverfahren verbliebenen Bewerbers und die Erwartung, durch eine Neuausschreibung der Stelle einen erweiterten Bewerberkreis anzusprechen, ein sachlicher Grund für einen Abbruch eines Auswahlverfahrens sein. Die vorliegend für den Abbruch in erster Linie angeführte schulfachliche Überprüfung vom 08.12.2011 sei jedoch erst 5,5 Monate später mit dem Gutachten vom 21.05.2012 schriftlich dokumentiert worden. Zeitnah gefertigte schriftliche Vorentwürfe existierten nicht. Nach so langer Zeit sei aber keine ausreichende Gewähr mehr dafür gegeben, dass der gewonnene Eindruck von dem zu beurteilenden komplexen Sachverhalt noch hinreichend gegenwärtig gewesen sei. Es müsse zudem in Rechnung gestellt werden, dass der das Gutachten anfertigende Schulaufsichtsbeamte in der Zwischenzeit weitere schulfachliche und persönliche Einschätzungen vorgenommen habe, die eine Erinnerung an den Fall des Klägers zusätzlich erschwerten.
VG Mainz, Urt. v. 07.04.2014 – 4 K 738/13.MZ
Pressmitteilung Nr. 5/2014 des VG Mainz vom 07.04.2014