Das OVG Bremen hat am 30.01.2014 beschlossen, dass die Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin als Baudezernentin in Bremerhaven mit der von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Bewerberin besetzt werden kann.
Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hatte die unterlegene Bewerberin auf die Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates als Baudezernent/in in Bremerhaven in erster Linie geltend gemacht, die ausgewählte Bewerberin erfülle das zwingende Anforderungsprofil der Stelle nicht. Ihr fehle Leitungserfahrung im Bau- oder Verwaltungsbereich. Zudem sei gegen die Grundsätze der Amtsverschwiegenheit und des fairen Verfahrens verstoßen worden, weil der Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Telefonnummern von Bewerberinnen und Bewerbern erhalten hatte und diese benutzt hatte, um eine öffentliche Versammlung des Kreisverbandes Bremerhaven der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten vorzubereiten.
Das VG Bremen lehnte den Antrag der Mitbewerberin mit Beschluss vom 22.10.2013 ab.
Das OVG Bremen hat die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt die Festlegung des Anforderungsprofils im Organisationsermessen des Dienstherrn, wenn dieser sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lasse. Die Auslegung des Textes der Stellenausschreibung ergebe, dass die geforderte mehrjährige Leitungserfahrung nicht im jeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen Hochschulstudiums der Bewerberinnen und Bewerber erworben worden sein müsse. Die Stadt Bremerhaven habe sich dafür entscheiden können, Bewerberinnen und Bewerber mit Leitungserfahrungen in fachfremden Bereichen nicht durch ein eng gefasstes Anforderungsmerkmal aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden, sondern Umfang und Qualität der Leitungserfahrung im Rahmen des Leistungsvergleichs zu würdigen. Dass die ausgewählte Bewerberin entgegen ihren Bewerbungsunterlagen nicht über Leitungserfahrungen verfüge, sei von der unterlegenen Bewerberin im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden.
Eine Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes könne zugleich eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren darstellen, wenn die Kenntnis von der Bewerbung eines Mitbewerbers oder von dem Inhalt seiner Bewerbungsunterlagen einem anderen Bewerber einen Informationsvorsprung und dadurch Vorteile im Bewerbungsverfahren verschaffen könne. Allein in der Weitergabe der Telefonnummern einiger Bewerberinnen und Bewerber an den Vorsitzenden der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN liege noch keine die Chancengleichheit beeinträchtigende Benachteiligung. Die unterlegene Bewerberin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass das öffentliche Vorstellungsgespräch zu einer Verletzung des Gebots der Chancengleichheit geführt habe. Sie habe an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen. Die sich aus der Kenntnis der Schwächen und Stärken der Mitbewerber ergebenden Vorteile habe sie für sich gleichermaßen nutzen können wie die anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Vorstellungsgesprächs.