Ein Polizeibeamter hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub zur Ableistung des juristischen Referendardienstes. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger steht seit 1999 als Polizeibeamter im Dienst des Landes Berlin. Ab 2004 studierte er nebenbei Rechtswissenschaft. Der Polizeipräsident in Berlin bewilligte dem Kläger zur Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen für 18 Monate Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50%. Seinen Antrag, ihm für 25 Monate Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, um den juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, lehnte die Behörde ab. Er könne den Vorbereitungsdienst auch nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ableisten.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub, da dies einen wichtigen Grund erfordere. Dies sei nur der Fall, wenn die privaten Belange bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig seien. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern solle, umso stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen seien an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Bei einem – wie hier – besonders langen Sonderurlaub müsse eine Ausnahmesituation gegeben sein, die sich als wirkliche Zwangslage darstelle. Das sei hier nicht anzunehmen. Auch wenn mit einem Entlassungsantrag weitreichende berufliche und finanzielle Folgen verbunden seien, habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm seinen derzeitigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhalte und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten oder einen Anschlussberuf im öffentlichen Dienst verschaffe. Aus rechtlicher Sicht sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein dienstliches Interesse an der juristischen Ausbildung des Klägers verneint habe.
VG Berlin, Urt. v. 04.12.2013 – 7 K 647/12
Pressemitteilung Nr. 5/2014 des VG Berlin vom 09.01.2014