Das VG Freiburg hat am 06.12.2013 entschieden, dass Prof. Dr. F. keine Abfindung vom Universitätsklinikum Freiburg verlangen kann, da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nichtig ist.
Prof. Dr. F. war seit 1997 Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung Unfallchirurgie der Universitätsklinik Freiburg. Im Jahr 2000 leitete sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren ein und setzte es wegen eines gleichfalls eingeleiteten Strafverfahrens aus. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Freiburg vom 18.02.2003 wurde Prof. Dr. F. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Mit Vereinbarung vom 20.02.2009 einigten sich Prof. Dr. F., das Land und das Universitätsklinikum darauf, dass er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung beantragen und das Universitätsklinikum ihm einen Betrag in Höhe von 1,98 Mio. Euro für entgangene und zukünftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zahlen sollte. Nachdem er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war, erklärten das Universitätsklinikum und das Land die Anfechtung des Vergleichs.
Das VG Freiburg hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. An der Zulässigkeit ändere der von Prof. Dr. F. vorgelegte Abtretungsvertrag nichts, mit dem er seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 an seinen Rechtsanwalt zur Sicherheit abgetreten habe. Die Wirksamkeit dieser (treuhänderischen) Sicherungsabtretung könne unterstellt werden. Jedenfalls sei er befugt, wie zuletzt beantragt, Zahlung an seinen Rechtsanwalt zu verlangen. Das hierfür erforderliche eigene schutzwürdige Interesse könne ihm nicht abgesprochen werden. Der Zahlungsanspruch auf 1,98 Mio. Euro bestehe aber nicht, da § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 bereits von Anfang an nichtig sei. Die Vereinbarung stelle sich als Vergleichsvertrag im Sinne von § 55 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dar. Nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung, dass “eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit” durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werde. Die Vertragsparteien seien aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ungewiss sei, ob das Universitätsklinikum für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation einen Betrag von 1,98 Mio. Euro zu zahlen habe. Prof. Dr. F. sei aufgrund der im Disziplinarverfahren erfolgten Suspendierung, die in zwei Gerichtsinstanzen bestätigt worden sei, rechtmäßigerweise bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens an der Ausübung bzw. Wahrnehmung seiner Dienstpflichten gehindert gewesen. Dies habe auch seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung der Unfallchirurgie erfasst, an die wiederum das Recht zur Privatliquidation zwingend geknüpft gewesen sei. Für die während der Wirksamkeit der Suspendierung entgangenen Einnahmen aus Privatliquidation wäre das Universitätsklinikum daher nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet gewesen. Gleiches gelte auch für den Zeitraum nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens, durch die die vorläufige Suspendierung ihre Wirkung verloren habe. Denn das Land habe die mit Prof. Dr. F. geschlossene Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997, mit der diesem die Leitung der Unfallchirurgie eingeräumt worden sei, gekündigt. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung sei mit Urteil des VG Freiburg vom 06.07.2006 (3 K 1362/04) bestätigt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil sei nicht zugelassen worden, weshalb Prof. Dr. F. zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Mannheim habe stellen müssen. Bereits hieraus folge eine beachtliche Rechtsposition zu Gunsten des Landes. Daran ändere auch ein Telefonat nichts, das zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Landes und einem Mitglied des zuständigen Senats des VGH Mannheim geführt worden sei. Es könne unterstellt werden, dass dieser in dem Telefonat geäußert habe, die Kündigung stelle eine Umgehung des Disziplinarrechts dar. Dies allein habe aber bei verständiger Würdigung nicht den Ausschlag für die Annahme einer Ungewissheit der Rechtslage geben können. Der Annahme, dass Prof. Dr. F. kein Zahlungsanspruch zustehe, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar habe er gegenüber dem Land entsprechend seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt und diese sei mittlerweile unanfechtbar erfolgt. Das Land habe ihn aber vor der Entlassung darauf hingewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung nicht mehr zu erfüllen sei, nachdem der VGH Mannheim mittlerweile mit Beschluss vom 24.04.2009 den Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.07.2006 abgelehnt habe. Es habe ihm zweimal Gelegenheit gegeben, seinen Entlassungsantrag zurückzuziehen. Prof. Dr. F. habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr auf Vertragserfüllung beharrt.
VG Freiburg, Urt. vom 06.12.2013 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Freiburg vom 06.12.2013