Ein bayerischer Polizist kämpft seit fast zehn Jahren dafür, sich den Schriftzug “Aloha” auf den Unterarm tätowieren lassen zu dürfen. Am 18.05.2022 hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Mannes teilweise stattgegeben. Der Fall geht jetzt zurück an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 14.05.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Polizeivollzugsbeamte in Bayern nicht an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen. Das Beamtengesetz des Freistaats untersage dies unmittelbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2020 -2 C 13.19 ).
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht dies ins Gesetz hineingelesen habe, obwohl es dort gar nicht stehe. Tatsächlich heißt es in Art. 75 des Beamtengesetztes des Freistaats lediglich, dass die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild treffen kann, wozu auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale gehören.
BVerfG (K), Beschl. v. 18.05.2022 – 2 BvR 1667/20