Die landesweit für Disziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einer Beamtin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2019 im Dienst des klagenden Landes im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz stand und unter anderem für die Einziehung von Kosten zuständig war, das Ruhegehalt aberkannt.
Die Richter stellten fest, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer landesweiten Kostenstelle in mehreren Hinterlegungsfällen rund 100.000 EUR veruntreuend unterschlagen habe. Sie habe sich damit Gelder, die ihr in ihrer dienstlichen Funktion anvertraut waren, rechtswidrig angeeignet sowie zum Zwecke der Verschleierung ihrer Taten Falschbeurkundungen im Amt vorgenommen. Hierdurch habe sie sich nicht nur strafbar gemacht, sondern in disziplinarrechtlicher Hinsicht zugleich in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und ihre Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung sowie gegen ihre Verpflichtung zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln verstoßen.
Das Fehlverhalten der Ruhestandsbeamtin könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden, da sie durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichem Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und eine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Denn die Verwaltung sei auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters sei unmöglich und müsse deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Grundsätze gelten erst recht für die Beklagte, denn dieser sei als damaliger Mitarbeiterin und Führungskraft einer hoheitlich handelnden Stelle der Kosteneinziehung und soweit erforderlich auch der Zwangsvollstreckung, eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen worden, die sie in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausgeübt habe. Dem Dienstherrn sei daher nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle ihrer Tätigkeit möglich gewesen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweise sich im Hinblick auf die an den Tag gelegte kriminelle Energie als unausweichlich.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urt. v. 20.05.2022 – 3 K 3591/21.TR
Pressemitteilung des VG Trier vom 08.06.2022