Das VG Osnabrück hat am 24.11.2020 die Klage einer in Teilzeit arbeitenden Grundschulrektorin auf geringere Arbeitsbelastung und Freizeitausgleich als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte Grundschulrektorin aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim, begehrt mit ihrer Klage eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben sowie einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete wöchentliche Mehrarbeit im Umfang von fünf Stunden und 20 Minuten pro Woche. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf eine Arbeitszeitstudie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und legt auch eigene Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Diese belegten aus ihrer Sicht, dass sie insbesondere in ihrer Funktion als Rektorin aufgrund eines stetig zunehmenden Aufgabenpensums dauerhaft über die aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung geschuldete Arbeitszeit von 34,286 Wochenstunden hinaus dienstlich in Anspruch genommen werde. Bereits im Jahr 2014 habe sie sich mit einer Überlastungsanzeige an das Niedersächsische Kultusministerium gewandt, die zwar zu einem Gespräch, nicht jedoch zur Verbesserung der Situation geführt habe. Im Oktober 2017 habe sie sich mit einem Entlastungsantrag an die Landesschulbehörde (Beklagte) gewandt, die über ihren Antrag jedoch nicht entschieden habe, weshalb sie sich nun mit ihrer Untätigkeitsklage an das Gericht wende. Die Beklagte tritt dem entgegen und führt aus, seit der genannten Arbeitszeitstudie aus dem Jahr 2016 seien etwaige Mehrbelastungen der Grundschulen durch diverse Entlastungsmaßnahmen seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums ausgeglichen worden. Eine gleichwohl eintretende Mehrbelastung sei auf die individuelle Arbeitsweise der Klägerin zurückzuführen.
Das VG Osnabrück hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86%) zu gewähren, bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten. Insofern folge das Verwaltungsgericht einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2015 nicht.
Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, also der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Ein Grundsatz des Beamtenrechts sei, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt habe, sondern “nur” einen Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt (hier Grundschulrektorin) entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt habe der Dienstherr eine Einschätzungsprärogative. Zudem handele es sich bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen um eine Entscheidung des Organisationsermessens des Dienstherrn, die der Beamte nicht einklagen könne. Der Beamte, so auch die Klägerin, habe aber die Möglichkeit Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben und so eine Überlastung zu dokumentieren. Eine so dokumentierte Überlastung könne nicht unmittelbar gerichtlich überprüft werden, sondern nur, wenn sie dem Beamten zu seinen Lasten vorgehalten werde, etwa im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe.
Auch der begehrte Freizeitausgleich, der im Umfang auf ein ganzes Jahr hinausliefe, stehe der Klägerin weder aus nationalem noch aus Unionsrecht zu. Dieser Anspruch setze eine vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus. Unionsrechtlich scheitere der Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Richtlinie auf die Klägerin als Schulleiterin nicht anwendbar sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann aufgrund der Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe direkt die Berufung vor dem OVG Lüneburg einlegen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Sprungrevision zum BVerwG zu beantragen.
VG Osnabrück, Urt. v. 24.11.2020 – 3 A 45/18
Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 35/2020 v. 24.11.2020