Das VG Cottbus hat am 13.10.2020 entschieden, dass die Entlassung einer Justizvollzugsanwärterin, die eine andere Anwärterin mit einer Schreckschusspistole bedroht hatte, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Anlass sei eine Bedrohung anderer Anwärter durch die Antragstellerin, einer Anwärterin auf das Amt einer Justizvollzugshauptsekretärin im Justizvollzugsdienst des Landes Brandenburg, mit einer ungeladenen Schreckschusspistole gewesen. Die Beamtenanwärterin hatte sich durch eine laute Feier der anderen gestört gefühlt. Nachdem sie vergeblich um Ruhe gebeten hatte, zielte sie mit ihrer Schreckschusspistole auf eine andere Anwärterin und simulierte ein Nachladen.
Die Antragstellerin erhob einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wieder herzustellen.
Das VG Cottbus hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird sich die Entlassung durch das Ministerium der Justiz im Hauptsachverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen.
Die Entlassung sei gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz möglich und ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden.
Für gewöhnlich reiche es noch nicht für eine Entlassung hin, dass während des Vorbereitungsdienstes ernsthafte oder begründete Zweifel an Befähigung und Eignung aufkämen und sich mehr oder weniger verdichteten. Auch sei auf die jeweiligen unterschiedlichen Anforderungsprofile abzustellen. Indessen sei die Entlassung während des Vorbereitungsdienstes auch vor Abschluss einer berufsrelevanten Ausbildung möglich, wenn die Beamtin ihre Dienstpflichten – wie hier – so nachhaltig verletzt habe, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder für den angestrebten Beruf geschlossen werden könne.
Das angestrebte Amt im Vollzugsdienst fordere dem Amtsinhaber ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Reife ab verbunden mit der Fähigkeit zu deeskalieren und Zwangsmittel verhältnismäßig einzusetzen. Der Reaktionsexzess lasse den Schluss zu, dass diese Eigenschaften der Anwärterin nicht zu Eigen seien, weshalb sie auch ohne Abschluss ihrer Ausbildung entlassen werden könne.
Der Beschluss kann mit Beschwerde bei dem OVG Berlin-Brandenburg angefochten werden.
VG Cottbus, Beschl. v. 13.10.2020 – 4 L 419/20
Pressemitteilung des VG Cottbus v. 15.10.2020