Das VG Potsdam hat am 05.05.2020 entschieden, dass das Auswahlverfahren zu der Stelle der Leitung der Abteilung 4 im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg fehlerhaft war.
Daher hat das VG Potsdam dem Eilantrag eines Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Bewerbung des Antragstellers nicht als verspätet unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwar liege es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder sie zurückweist. Der vorliegende Fall sei jedoch durch Besonderheiten geprägt, aufgrund derer die Bewerbung nicht als verspätet hätte zurückgewiesen werden dürfen.
Das Auswahlverfahren sei nach der (ersten) Bewerbung des Antragstellers mehr als ein Vierteljahr lang erkennbar in keiner Weise gefördert worden, insbesondere seien keine dienstlichen Beurteilungen erstellt worden. Alle ursprünglichen Bewerber hätten sich nach Ablauf der Frist (02.12.2019) beworben, zuletzt mehr als drei Monate später der letztlich ausgewählte Kandidat. Der Entschluss, die Abteilungsleiterstelle diesem Bewerber zu übertragen, sei unmittelbar gefasst worden, nachdem alle übrigen Bewerber – darunter zunächst auch der Antragsteller – ihre Bewerbungen zurückgezogen hätten. Eine mit einem nennenswerten Verwaltungsaufwand verbunden gewesene “Auswahl” im eigentlichen Sinne sei daher gar nicht getroffen worden. Mit Blick auf das vom Dienstherrn zu vertretende mehrmonatige Hinauszögern der Besetzungsentscheidung sei eine weitere Verzögerung, die durch die erneute Bewerbung des Antragstellers eintreten werde, hier hinzunehmen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der Antragsteller seine (erste) Bewerbung am 19.03.2020 auf eine konkrete Bitte des Innenstaatssekretärs hin vor dem Hintergrund zurückgenommen hatte, dass er zunächst für die Position des Polizeipräsidenten ausgewählt worden war. Nachdem ihm von der Hausleitung des MIK am 02.04.2020 eröffnet worden sei, dass er mangels Einvernehmens eines Koalitionspartners nicht als Polizeipräsident durchsetzbar gewesen sei, habe der Antragsteller sich unmittelbar – noch am selben Tage – erneut um die Abteilungsleiterstelle beworben. Die Gründe für die Fristversäumnis dieser zweiten Bewerbung seien aufgrund der genannten Umstände wesentlich dem Einflussbereich des Dienstherrn zuzurechnen. Aufgrund der wechselseitigen Treuepflicht dürfe der Dienstherr dem Antragsteller daher die Fristversäumnis nicht entgegenhalten. Der Antragsteller sei über die längste Zeit des Auswahlverfahrens in der Position eines Bewerbers gewesen, lediglich für den kurzen Zeitraum von zwei Wochen habe er sich, motiviert durch den Staatssekretär, aus dem Bewerbungsverfahren zurückgezogen gehabt.
Gegen den Beschluss steht dem Land Brandenburg wie auch dem ausgewählten Bewerber die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.
VG Potsdam, Beschl. v. 05.05.2020
Pressemitteilung des VG Potsdam v. 06.05.2020