Das VG Aachen hatam 24.10.2019 entschieden, dass ein Kommissaranwärter zu Recht aus dem Vorbereitungsdienst des Landes entlassen wurde, weil er im Rahmen der Fahrtkostenerstattung falsche Angaben machte, sich als Bundespolizist ausgegeben hatte und sich mit einer entsprechenden Uniform fotografieren ließ, obwohl er die Ausbildung wegen Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht abgeschlossen hatte.
Der heute 32-Jährige aus Köln wurde im Dezember 2017 aus dem Vorbereitungsdienst des Landes entlassen, weil er nicht über die erforderliche charakterliche Eignung verfüge. Zur Begründung verwies das Polizeipräsidium unter anderem darauf, dass der Kläger im Rahmen der Fahrtkostenerstattung angegeben habe, in Aachen zu wohnen, obwohl er tatsächlich über einen Erstwohnsitz in Köln verfügte. Zudem habe er sich als Bundespolizist ausgegeben und sich mit einer entsprechenden Uniform fotografieren lassen, obwohl er die Ausbildung wegen Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht abgeschlossen habe. Er habe Kollegen und Vorgesetzte über sein Alter und seinen beruflichen Werdegang getäuscht.
Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers nicht zu beanstanden. Die unzutreffenden Angaben bei den Anträgen auf Fahrtkostenerstattung ließen den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Genauigkeit arbeiten könne. Die ordnungsgemäße Bearbeitung von Vorgängen stelle jedoch einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit dar. Der Kläger habe zudem in erheblichem Maße gegenüber Kommilitonen und anderen Personen unwahre Tatsachen über seinen beruflichen Werdegang und seine polizeilichen Erfahrungen geäußert, die letztlich bei diesen ein wahrheitswidriges Persönlichkeitsbild des Klägers hervorgerufen haben. Sein Vorbringen, er sei von Kollegen und Vorgesetzten möglicherweise missverstanden worden, überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr habe sein Verhalten in seinem Umfang notorische Züge erreicht und hebe sich besonders dadurch hervor, dass er über Jahre hinweg sowohl im beruflichen als auch privaten Bereich unwahre Tatsachen behauptet habe und sich damit habe hervorheben wollen. Dem gegenseitigen Vertrauen unter Kollegen komme im Polizeidienst eine besondere Wertigkeit zu, da diese Tätigkeit mit erheblichen Gefahrensituationen verbunden sein könne, in denen die Aufrichtigkeit der Beamten eine herausragende Rolle spiele.
Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.
VG Aachen, Urt. v. 24.10.2019 – 1 K 221/18
Pressemitteilung des VG Aachen v. 11.11.2019