Das BVerwG hat am 13.11.2019 entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen kann.
Angreifbar sei diese Stellungnahme nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten, so das BVerwG.
Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am BGH vorgeschlagen. Der Präsidialrat des BGH – das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am BGH – hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für “nicht geeignet”. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG kann ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter könne ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren könne der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung sei. Hingegen gäbe es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kämen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.
BVerwG, Urt. v. 13.11.2019 – 2 C 35.18
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 83/2019 v. 13.11.2019