Das VG Hannover hat am 10.10.2019 entschieden, dass der ehemalige Leiter der städtischen Feuerwehr keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs hat.
Der Kläger, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, ist nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30.09.2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen) Ruhestand getreten. Im März 2019 beantragte er bei der beklagten Landeshauptstadt Freizeitausgleich in der Zeit vom 23.04.2019 bis zum 30.09.2019 (= 111 Tage) für mehr als 1.000 bereits geleistete Überstunden (= 127 Arbeitstage). Sein außerdem noch bestehender, aber wegen Eintritts in den Ruhestand dann nicht mehr realisierbarer Urlaubsanspruch solle im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen für 2018 und 15 Tagen für 2019 (369 Euro Tagesverdienst nach B 2 x 35 Tage = 12.915 Euro) finanziell abgegolten werden. Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23.04.2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden “abzubummeln”. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.
Das VG Hannover hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gebieten es weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden “abbummelt” und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Vielmehr entspreche es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden “abzubummeln”. Beamte in der B-Besoldung hätten keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden, § 63 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).
VG Hannover, Urt. v. 10.10.2019 – 2 A 2401/19
Pressemitteilung des VG Hannover v. 10.10.2019