Das VG Potsdam hat am 25.07.2019 den Eilantrag eines Abteilungsleiters des Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) abgelehnt, mit dem dieser sich gegen seine beamtenrechtliche Umsetzung gewandt hat.
Der Antragsteller leitete die Abteilung 4 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Polizei und Ordnungsrecht, Kriminalprävention) des MIK und war im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit u.a. mit der Prüfung der Zulässigkeit des automatischen Kennzeichen-Erfassungssystem (KESY) befasst. Mit Verfügung der Staatssekretärin vom 05.06.2019 wurde ihm mit Wirkung vom 11.06.2019 befristet auf fünf Monate im Wege der Umsetzung die Leitung der Abteilung 2 übertragen. Gegen diese Umsetzung wendet sich der Antragsteller, da er darin eine missbräuchliche Reaktion auf seine abweichende Ansicht zur rechtlichen Zulässigkeit von “KESY” sieht.
Das VG Potsdam hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Umsetzung jedoch nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten auf einem sachlichen Grund, nämlich der personellen Vakanz der Leitung der Abteilung 2. Die Position der Abteilungsleitung 2 sei derzeit unbesetzt. Wann diese wieder besetzt werden könne, sei wegen eines noch nicht entschiedenen Konkurrentenstreites nicht absehbar. Da die Abteilung 2 u.a. auch für den störungsfreien Ablauf der Landtagswahl zuständig sei – so ist hier etwa die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters angegliedert –, sei die Entscheidung des Antragsgegners, im zeitlichen Zusammenhang mit der Landtagswahl vorrangig die Abteilung 2 mit einer regulären Leitung zu versehen, nicht zu beanstanden. Aufgrund des Geschäftsbereichs der Abteilung 2 und den daraus folgenden fachlichen Anforderungen an die Leitung sowie der Besonderheiten in den weiteren Abteilungen des MIK habe das Organisationsermessen durch die Staatssekretärin bzw. den Minister auch dahin ausgeübt werden können, gerade den Antragsteller vorrangig für diese Aufgabe in den Blick zu nehmen.
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.
VG Potsdam, Beschl. v. 25.07.2019 – VG 2 L 449/19
Pressemitteilung des VG Potsdam v. 25.07.2019