Das VG Schleswig hat am 21.09.2016 entschieden, dass die Regelung der Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrer nicht rechtswidrig ist.
Mehrere Gymnasiallehrer (Kläger) begehrten vom Ministerium für Schule und Berufsbildung eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche. Die Kläger hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflichtstundenverordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflichtstundenverordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.
Das VG Schleswig hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klagen bereits unzulässig, da die Kläger eine Verletzung von Begründungsanforderungen nicht rügen könnten. Darüber hinaus sei sie aber auch unbegründet. Die Regelung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtswidrig. Sie sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Auch der Umfang der Pflichtstundenzahl sei bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtarbeitszeit vertretbar geregelt.
VG Schleswig, Beschl. v. 21.09.2016 – 1 A 17/16, 11 A 18/16, 11 A 19/16 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Schleswig v. 21.09.2016